Hinweisblatt zur Angabe der Lieferfristen

Hinweisblatt zur Angabe der Lieferfristen im Internet-Versandhandel

Grundsatz:
Die Lieferfristen sind stets konkret anzugeben, denn eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Verfügbarkeit der Ware oder Dienstleistung enthält (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG).

Hierzu der BGH (Urteil vom 07.04.2005 – I ZR 314/02 -):

„…irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht…
… der Verbraucher erwartet, dass die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt verfügbar sind, so dass die Nachfrage befriedigt werden kann.
…Diese Grundsätze gelten in modifizierter Weise auch hinsichtlich der Werbung für einen Versandhandel im Internet. Hier erwartet der Verbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann.
Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, der einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, nicht in unzumutbarer Weise. Es bleibt ihm unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.“

Das bedeutet:

Kann nicht unverzüglich geliefert werden, muss über entsprechende Hinweise genau angeben werden, wann und wie geliefert werden kann.

Zeitlicher Rahmen einer unverzüglichen Lieferung: 2 – 5 Tage

Beispiele unzulässiger, zu unbestimmter Angaben der Lieferfristen:

1. „ca.“
2. „in der Regel“
3. „Lieferung auf Nachfrage“

 

Zur Vermeidung wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sollten solche Zusätze hinsichtlich der Lieferfristen vermieden werden.
Quelle: Händlerbund (erstellt von Rechtsassessorin LL.M. Annegret Mayer – Stand 22.05.2010)

OZ Toner Erlangen, Oliver Zwornik